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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03/2024)

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von AIRNHOF Music – nachstehend Dienstleister genannt – mit den jeweiligen Vertragspartnern – nachstehend Auftraggeber genannt.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden über die Homepage 1 Monat vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben und können jederzeit nachgelesen werden. Sie gelten mit jeder Auftragserteilung vom Auftraggeber anerkannt.

 

2 Vertragsgegenstand

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung, die durch eine Auftragserteilung durch den Auftraggeber schriftlich per Email z.B. durch anerkennen eines Offerts, aber auch durch mündliche Zusage zustande kommt (näheres siehe Punkt 3). Ein schriftlicher Vertrag ist bei Privatpersonen als Auftraggeber nicht zwingend nötig, kann jedoch gegen eine Gebühr von 46,60 € vom Auftraggeber veranlasst werden.

2.2 Für die Abgaben der Sozial- oder Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung sowie für steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

 

3 Zustandekommen des Vertrages und eventuellen Vorvertrages

3.1 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung wird in einem unverbindlichen Offert vom Dienstleister schriftlich festgehalten und an den Auftraggeber per Email übermittelt. Dem unverbindlichen Offert kann ein Schnelloffert mit spärlichem Inhalt vorangehen, insbesondere bei Musikeranfragen über (Online-) Drittanbieteragenturen und Vermittler wie z.B. Festplanung, Party-Profi, Eventagent24, 123partymusik.at etc., wo in der Regel für ein seriöses, unverbindliches Offert zu wenige Veranstaltungsdaten vorliegen. 

3.2 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt einerseits entweder durch die Retournierung oder Übermittlung des unterschriebenen Offerts durch den Auftraggeber per Email, oder durch eine Antwortmailsendung unter Angabe der jeweiligen Offert- oder Auftragsnummer mit dem eindeutigen Inhalt „Ich erkenne die Konditionen des Offerts an, und buche die darin angegebene Dienstleistung verbindlich!“ oder ähnlich formuliert, andererseits durch eine, in Österreich als rechtmäßig zulässige, vertragsbesiegelnde, mündlichen Zusage des Auftraggebers persönlich, über Telefon, sowie schriftlich oder mündlich über alle jeweils aktuellen Onlinemedienformen und Social Networks wie Skype, Windows Messanger, Facebook und dergleichen, zustande, spätestens jedoch mit Zahlungseingang des vereinbarten Honorars in der jeweilig an die entsprechende Zahlungsmodalität angepasste Anzahlung oder jeglicher Begleichung der Gesamtsumme im Vorhinein.

3.3 Ein Vorvertrag im Sinne einer Terminreservierung ohne zugrunde liegendes Offert entsteht dann, wenn der Auftraggeber den Dienstleister spontan für einen bestimmten Termin reservieren möchte.. Der Dienstleister garantiert in diesem Fall, dass er an diesem Tag ausschließlich für den Auftraggeber zur Verfügung stehen wird und dass der Termin nicht anderwärtig vergeben oder verplant wird. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle folgende Vorvertragsbedingungen an: (1) Binnen 7 Tagen ab Vorvertragsschluss (= Datum der mündlichen oder schriftlichen Bitte einer fixen Terminreservierung) überweist der Auftraggeber dem Dienstleister eine Bearbeitungs- und Hinterlegungsgebühr von 100,00 €, von denen dem Auftraggeber im Zuge des ersten Akontos 90,00 € (= Anteil der Hinterlegung) gutgeschrieben werden, die restlichen 10,00 € stellen die Bearbeitungsanteile dar und verbleiben im Besitz des Dienstleisters. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich mit dem Abschluss des Vorvertrages binnen 6 Wochen zur weiterführenden Buchung einer, durch beide Seiten im Einvernehmen definierte Musikleistung in Form einer regelrechten Offerterstellung von AIRNHOF Music. Der Auftraggeber hat dem Dienstleister alle nötigen Daten zu einer seriösen Offerterstellung schriftlich zu übermitteln. (3) Bei einer Nichteinhaltung von Punkt 2 fällt für den Auftraggeber eine Pönalgebühr in der Höhe von pauschal 65,00 € an. Weiters wird nach Ablauf der Frist der Termin wieder freigegeben und dadurch der Vorvertrag durch den Auftraggeber somit formlos aufgelöst, wobei in diesem Fall die Anzahlung von 100,00 € diesem nicht rückerstattet wird. (4) Der Auftraggeber kann den Vorvertrag binnen 7 Tagen nach mündlichem oder schriftlichem Zusagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

 

4 Vertragsdauer und Vergütung

4.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2 Die Honorarvergütung des Dienstleisters erfolgt entsprechend der, vom Kunden gewählten Zahlungsmodalität im Offert.

4.3 Der Kunde verpflichtet sich bei Vertragsabschluss sämtliche Fristen zu Zahlungen einzuhalten, und nimmt zu Kenntnis, dass bei Verzögerung eine, der jeweils aktuellen Judikatur entsprechende Verzinsung durch den Dienstleister eingefordert werden kann, bzw. bei teilweiser oder gänzlicher Nichteinhaltung der Vergütung entsprechende rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden.

4.4 Bei der verbindlichen Buchung wird ein Akonto von 25% der Auftragsgesamtsumme, mindestens jedoch 100,00 € fällig. Dieses ist binnen 7 Tagen auf das im Offert angegebene Konto zu überweisen.

4.5 Das geleistete Akonto dient zur Aufnahme, Kalkulation und Planung der Veranstaltung, sowie als Auslage für Recherche- und Vorbereitungsausgaben und kann daher nicht rückerstattet werden.

4.6 Der Auftraggeber erhält vom Dienstleister automatisch für jede einzelne Zahlung (Teilzahlungen, Vorauszahlungen, Akonto, etc.) eine eigene Zahlungsbestätigung und auf Wunsch und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 12,50 € eine Veranstaltungs-Kontoinformation über Ein- und Ausgänge beim Dienstleister. Außerdem erhält der Kunde nach Ablauf der Veranstaltung eine Gesamtrechnung (nach §6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG).

4.7 Sämtliche Vergütungen sind vom Auftraggeber wie auf dem Offert vereinbart zu begleichen (in bar, oder per Überweisung, Finanzierungen im Sonderfall und nur nach vorheriger Bonitätsprüfung und Absprache). Für Zahlungsversäumnisse wird nach einer gebührenfreien Zahlungserinnerung per formloser Email, für Aufträge bis 500,00 € Gesamtsumme jeweils ein Mahnungsbetrag in der Höhe von 20,00 € bei der ersten Mahnung, 40,00 € bei der zweiten Mahnung und 80,00 € bei der dritten und letzten Mahnung, und für Aufträge ab 500,01 € Gesamtsumme jeweils ein Mahnungsbetrag in der Höhe von 45,00 € bei der ersten Mahnung, 90,00 € bei der zweiten Mahnung und 180,00 € bei der dritten und letzten Mahnung verrechnet. Die weiteren Schritte bei nachfolgenden Zahlungsversäumnissen ist unter 4.3. geregelt.

4.8 Sämtliche Preisangaben der Leistungen des Dienstleisters verstehen sich exklusive der gesetzlich gültigen Mehrwerts- bzw. Umsatzsteuer in der Höhe von 20 Prozent. 

 

5 Kündigung, Rücktritt, Verschiebungen und Storno

5.1 Der Vertrag kann ordentlich und ohne weitere Kosten gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn festgelegt. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Dienstleister berechtigt, dem Auftraggeber 50%, bzw. innerhalb von 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80%, bzw. innerhalb der letzten 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100% der vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen.

5.2 Liegt der Vertragsabschluss bereits innerhalb einer oben angegebenen Frist, so bleiben die übrigen Stornokonditionen und Fristen davon unberührt und werden wie in 5.1 angegeben gehandhabt.

5.3a Sollten einem ordentlichen Storno, unter Einhaltung der Fristen aus 5.1 eine Teil- oder Vorauszahlung vorangegangen sein, so ist der Betrag dem Auftraggeber ggf. in der jeweiligen Höhe, jedoch abzüglich eines dadurch nachträglich entstehenden Akonto von 25% der vereinbarten Gesamtsumme oder 100,00 €, gemäß den ordentlichen Stornobedingungen zurück zu erstatten (siehe 4.4).

5.3b Sollte es bei einer Vorauszahlung, welche als "Special Offer" gekennzeichnet ist, zu einer Absage, Verschiebung oder Stornierung jeglicher Art durch den Auftraggeber kommen, wird vom Dienstleister die gesamte Summe einbehalten. "Special Offer" Angebote sind ausnahmslos aufgrund der extremen Rabattabzüge an den vereinbarten Termin gebunden und nach Buchung für den Auftraggeber bindend.

5.4 Für noch nicht bezahlte, aber bereits ausgestellte Rechnungen muss im ordentlichen Stornofall vom Auftraggeber ein schriftliches Ersuchen um Stornierung an den Dienstleister übermittelt werden, damit diesem, den jeweiligen Vertrag betreffend, auch am Jahresende keine Steuer- und/oder Abgabenpflicht ereilt, und die Rechnungssumme sowie Umsatzsteueranteil nicht vom Finanzamt geltend gemacht werden kann. Andernfalls bleibt die Zahlungspflicht des Auftraggebers auch im Stornofall aufrecht. Dies ist im Sinne aller Auftraggeber und Kunden um die Umsatzsteuerbefreiung aufrecht erhalten zu können.

5.5a Bei Terminänderungen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss ist der Dienstleister unabhängig von der, vom Auftraggeber gewünschten Zahlungsmodalität berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten oder Verdienstentgänge anteilsmäßig durch einen Pauschalbetrag in der Höhe von 20% des ursprünglichen Dienstleistungsentgeltes in Rechnung zu stellen,

5.5b Terminänderungen nach Zwang aufgrund nicht vertragsinhaltlicher Außenstehender oder Anordnungen Dritter (z.B. Veranstaltungs- oder Aufführungsverbote durch SARS-CoV-2, etc. oder andere gesetzlich angeordneten Beschränkungen) sind in jedem Fall gebührenfrei, jedoch ohne Terminbindung oder -garantie des Dienstleisters, und im Ausmaß von höchstens einer Verschiebung zu gewähren.

5.5c Bei Änderungen von Location und/oder Art der Veranstaltungsstätte auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss ist der Dienstleister, unabhängig von der, vom Auftraggeber gewünschten Zahlungsmodalität berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten in der Höhe der tatsächlichen Kilometerdifferenz zum gesetzlichen Kilometertarif von 0,42 € pro Kilometer in Rechnung zu stellen. Eine allfällige Kilometerreduktion und ein dadurch entstehendes Saldo zu Gunsten des Auftraggebers wird diesem vom Dienstleister als Gutschrift rückerstattet.

5.6 Im Falle eines Vertragsbruches durch z.B. Nicht-Erscheinens des Auftraggebers, Absage der Veranstaltung ohne Mitteilung an den Dienstleister, Doppelbuchungen mit anderen Musikern, etc. ist der Auftragnehmer im Falle einer allfälligen unnötigen Anreise, berechtigt, dem Auftraggeber einen Rechnungsbetrag von 200% der ursprünglich vereinbarten Gesamtsumme in Rechnung zu stellen. Als Vertragsbruch gilt ebenfalls, sollte der Auftraggeber mündlich zusagen und sich spontan und vor Vergütung des Dienstleisters vom Vertrag zurückziehen wollen, nachdem dieser bereits mit Aufnahme, Kalkulation, Planung, Recherche- und Vorbereitungsarbeit begonnen hat (insbesondere bei kurzfristigen Buchungen oder „Notfällen“ nach Absage eines anderen Anbieters, etc.), so ist der Dienstleister dennoch berechtigt dem Auftraggeber den nachweislich tatsächlichen Arbeitsaufwand inklusive der „Spontanbuchung“-Gebühr bzw. die „Last-Minute-Buchung“-Gebühr in Rechnung zu stellen. Hätte weiters der Termin vom Dienstleister zwischenzeitlich anderwärtig vergeben werden können (z.B. durch Anfragen anderer Interessenten, die durch die Belegung abgesagt werden mussten), so steht es dem Dienstleister frei, vom mündlich widerrufenen Auftraggeber gemäß dem Wettbewerbsrecht zur Absicherung einer Unterlassungsverpflichtung eine Pönalgebühr in frei wählbarer, jedoch angemessener Höhe als Entschädigung zum entstandenen Verdienstentgangs zu fordern (Richtwert nach aktuell gesetzlicher Judikatur sind derzeit etwa 75% des nachweislich entgangenen Verdienstes, Stand 2024).

5.7 Eine Vertragsauflösung seitens des Dienstleisters ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Dienstleister seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen z.B. durch Verletzung, Krankheit, etc. nicht bzw. unmöglich nachkommen kann. Für diesen Fall ist der Dienstleister verpflichtet, sich um adäquaten und qualitätsgleichen (oder besseren) Ersatz zu kümmern (eventuell anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers), dies jedoch ohne Garantie einer adäquaten Vermittlung eines anderen Dienstleisters, oder dem Kunden, das Recht auf gebührenfreie Verschiebung der Veranstaltung einzuräumen, bis der Dienstleister selbst wieder in der Lage ist, die Veranstaltung durchzuführen. Hierbei entstehen dem Auftraggeber keine Mehrkosten!

5.8 Sollte die Leistungserbringung aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein (z.B. Diebstahl des Equipments, Betriebseinstellung, etc.), so ist der Dienstleister berechtigt, vom Vertrag ungeachtet der Verpflichtungen aus 5.7 ohne Fristen zurückzutreten. Eine schriftliche Bescheinigung ist gem. der aktuellen Rechtslage zwar nicht zwingend erforderlich, wird jedoch vom Dienstleister zur Verfügung gestellt, um eventuelle Versicherungsansprüche des Auftraggebers zu wahren.

5.9 Beide Vertragsparteien haben das Recht den Vertrag aus einem außerordentlichen Grund jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zu kündigen. Diese außerordentliche Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief. Beruht die außerordentliche vorzeitige Vertragsbeendigung auf Gründen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, gebührt ihm das volle Entgelt. In allen anderen Fällen hat ihm der Auftraggeber ein aliquotes Entgelt in der Höhe der bis zur Auflösung tatsächlich erbrachten (und nachweisbaren) Leistung zu leisten.

 

6 Datenschutz

6.1 Der Dienstleister verpflichtet sich sämtliche Daten und Angaben vertrauensvoll zu behandeln und gegenüber Dritter unter Verschluss zu halten. Eine Weitergabe an diverse Werbe- und Marktforschungsagenturen findet bei AIRNHOF Music definitiv nicht statt.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Dienstleister eine allfällige Änderung der Daten umgehend bekannt zu geben. Andernfalls trägt der Auftraggeber sämtliche daraus resultierende Schäden und Zahlungen zur Gänze alleine.

6.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der DSGVO.

 

7 Leistungsumfang

7.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber unterzeichneten Offerts in letztgültiger Fassung.

7.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.

7.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich (siehe 5.7), so hat dieser den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

7.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal autonom, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Equipment verfügt, oder dies im Offert anders vereinbart wurde.

7.5 Beide Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften und/oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

7.6 Alle Rechte an den im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung erstellten Werken, gleich welcher Art und Form, gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis zur kompletten Vergütung ist der Auftraggeber zur Gänze von allen Rechten, insbesondere den übertragbaren Nutzungs- und Urheberrechten ausgeschlossen.

 

8 Verschwiegenheitspflicht

8.1 Soweit eine der Vertragsparteien im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen Kenntnis von vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen (insbesondere technische Informationen sowie Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) erlangt, ist diese zur Geheimhaltung verpflichtet.

8.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragserfüllung weiter.

 

9 Haftung

9.1 Schadenersatzansprüche gegen den Dienstleister sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Dienstleisters selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.2 Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen wurde. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

9.3 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) des Staates Österreich.

9.4 Der Höhe nach ist die Haftung des Dienstleisters beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

9.5 Die Haftung des Dienstleisters für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der, für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

 

10 Gewährleistung

10.1 Der Dienstleister kann sich vom Anspruch auf Preisminderung und Aufhebung des Vertrages durch mangelhafte Dienstleistung und Waren befreien, indem er innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies ersetzt, die mangelfreie Leistung erbringt oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt bzw. das Fehlende umgehend und/oder vor Ort nachträgt.

10.2 Einen Mangel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe geltend zu machen, bei Livemusik-Dienstleistungen vor Ort gilt eine Frist von 10 Minuten. Für Feststellung und Beurteilung, ob ein Mangel vorgelegen ist, obliegt dem Auftraggeber die Beweisführung.

10.3 Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung der ausgetauschten Leistungen durch den Auftraggeber hat dieser dem Dienstleister eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten.

10.4 Eventuelle Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche, die der Auftraggeber an vom Dienstleister erworbenen Sachgütern geltend macht, erstrecken sich ausdrücklich nicht auf die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen und umgekehrt.

 

11 Gerichtsstand

11.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

11.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Dienstleisters (Wien).

 

12 Sonstige Bestimmungen

12.1 Mündliche Nebenabreden zu Vertrag, ins besonders spontane Mehr- oder Zusatzleistungen, sind erlaubt und beruhen auf gegenseitiger Vertrauensbasis. Änderungen oder Ergänzungen von wichtiger Herkunft, ins besonders Änderung der Veranstaltungsdaten, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

12.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

12.3 Es gelten die jeweils angegebenen Preise exkl. USt. in ihrer aktuellen Fassung.

12.4 National zusätzlich anfallende Gebühren, die an die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM), bzw. an die Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH (Austro Mechana) zu entrichten sind, sowie diverse Lizenzgebühren, allfällige Aufführungsbewilligungen und auch Rechtskosten, die auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden durch diesen beglichen.

 

13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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